Rezept online anfordern: so funktioniert es
Ein Arzt kann nach Auswertung eines ausführlichen medizinischen Fragebogens ein Privatrezept ausstellen und es Ihnen als PDF per E-Mail zusenden. Der Weg ist an klare Grenzen gebunden: Betäubungsmittel und Arzneimittel mit T-Rezept sind ausgeschlossen. Ob eine Verordnung möglich ist, entscheidet immer der Arzt nach Auswertung Ihrer Angaben.
Wie ein Rezept nach einer Online-Beurteilung entsteht
Am Anfang steht ein medizinischer Fragebogen, kein Warenkorb. Sie beschreiben, welches Arzneimittel Sie bisher einnehmen, in welcher Dosierung, seit wann und aus welchem Grund. Dazu kommen Angaben zu Vorerkrankungen, weiteren Medikamenten, Allergien, Schwangerschaft und aktuellen Messwerten, soweit sie für das Präparat relevant sind. Diese Angaben wertet ein Arzt aus.
Drei Ergebnisse sind möglich. Erstens: Die Angaben reichen aus, das Präparat ist für Ihre Situation vertretbar, ein Privatrezept wird ausgestellt. Zweitens: Es fehlt etwas, zum Beispiel ein aktueller Blutdruckwert, ein Laborbefund oder ein Arztbrief. Dann fragt der Arzt gezielt nach, und Sie reichen die Unterlagen nach. Drittens: Der Arzt hält eine Verordnung aus der Ferne für nicht vertretbar und lehnt ab. Das ist kein Ausnahmefall, sondern ein regulärer Teil des Verfahrens.
Wichtig ist die Reihenfolge: Sie zahlen für die ärztliche Beurteilung, nicht für ein garantiertes Dokument. Ein seriöser Anbieter sagt Ihnen das Rezept nicht vorab zu. Wer das tut, verkauft kein ärztliches Urteil, sondern eine Formalität.
Welche Rechtsgrundlage ein Rezept aus dem EU-Ausland hat
Eine Verordnung eines Arztes aus einem anderen EU-Staat ist in Deutschland einer deutschen Verordnung gleichgestellt. Maßgeblich ist § 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Die Verordnung muss dabei alle Pflichtangaben enthalten, die § 2 Absatz 1 AMVV verlangt: Name und Berufsbezeichnung des Arztes, Praxisanschrift, Name und Geburtsdatum des Patienten, Arzneimittel mit Wirkstärke und Menge, Darreichungsform, Ausstellungsdatum und Unterschrift.
Für eine Verschreibung, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden soll, beschreibt zusätzlich der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU die erforderlichen Angaben: Name, Vorname und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, das Ausstellungsdatum, die Daten der verordnenden Person samt Kontaktmöglichkeit und Unterschrift sowie Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform, Menge und Dosierung.
Auf der Seite der Apotheke regelt § 17 Absatz 4 der Apothekenbetriebsordnung den Umgang mit Verschreibungen. Praktisch heißt das: Die Apotheke prüft die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie ist nicht verpflichtet zu beliefern, wenn pharmazeutische Bedenken bestehen. Das gilt allerdings genauso für jedes Rezept aus einer deutschen Arztpraxis und ist keine Besonderheit ausländischer Verordnungen.
Wie Sie das Rezept einlösen: Dokument per E-Mail, Vorlage in der Apotheke
Sie erhalten die Verordnung als PDF per E-Mail. Das Dokument folgt dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU, also dem Format, das für Verschreibungen zur Einlösung in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehen ist. Einen PIN-Code oder einen Abruf über die Gesundheitskarte gibt es dabei nicht.
Sie drucken das Dokument aus und legen es in einer Apotheke vor; dazu gehört ein gültiges Ausweisdokument, weil die Apotheke die Verordnung Ihnen zuordnet. Eine bestimmte Apotheke nennen und verlinken wir bewusst nicht. Ob beliefert wird, prüft die Apotheke anhand der Pflichtangaben.
Es handelt sich um ein Privatrezept. Sie zahlen den vollen Apothekenpreis des Arzneimittels selbst, es gibt keine Zuzahlungsregelung der Krankenkasse und keine Abrechnung über die Gesundheitskarte. Bei günstigen Generika fällt das kaum ins Gewicht, bei teuren Originalpräparaten sehr wohl. Rechnen Sie das vorher durch, bevor Sie sich für diesen Weg entscheiden.
Warum ein deutsches E-Rezept aus dem Ausland nicht funktioniert
Das deutsche E-Rezept läuft über die Telematikinfrastruktur, und eine ausländische Arztpraxis kann darin keine Verordnung einstellen. Wer Ihnen ein E-Rezept auf die Gesundheitskarte verspricht, obwohl der Arzt nicht in Deutschland niedergelassen ist, beschreibt etwas, das technisch nicht existiert.
Das ist kein Mangel der Verordnung selbst, sondern nur eine Frage des Übertragungswegs. Nach § 2 Absatz 1a AMVV steht die Verordnung eines Arztes aus einem anderen EU-Staat einer deutschen gleich, sofern sie die Pflichtangaben enthält. Sie lösen sie nur anders ein: nicht über den Abruf mit der Karte, sondern über ein Dokument, das Sie in der Hand halten.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz für Ihre Planung: Rechnen Sie den Postweg mit ein, wenn Sie den Ausdruck an eine Versandapotheke schicken. Wer regelmäßig ein Präparat einnimmt, sollte die Nachbestellung etwa zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Packung anstoßen, nicht erst mit der letzten Tablette. So entsteht keine Therapielücke, und genau die ist bei Blutdruckmitteln, Schilddrüsenhormonen oder Antidepressiva das eigentliche Risiko.
Welche Arzneimittel vom Online-Weg ausgeschlossen sind
Ausgeschlossen sind alle Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, und alle Arzneimittel mit T-Rezept. Konkret heißt das: keine Opioide wie Tramadol oder Tilidin, keine Benzodiazepine wie Lorazepam oder Diazepam, keine Z-Substanzen wie Zolpidem oder Zopiclon, keine Stimulanzien wie Methylphenidat oder Lisdexamfetamin, kein medizinisches Cannabis. Diese Gruppen sind an eine unmittelbare ärztliche Betreuung und an besondere Verschreibungsformen gebunden, die sich auf diesem Weg nicht abbilden lassen.
Wir schließen zusätzlich Gabapentinoide aus, also Pregabalin und Gabapentin. Sie unterliegen in Deutschland nicht dem Betäubungsmittelrecht, haben aber ein relevantes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial und gehören in eine begleitete Behandlung.
Ebenfalls nicht geeignet sind Präparate, die eine körperliche Untersuchung, eine Bildgebung oder ein Überwachungsprogramm voraussetzen. Dazu zählt etwa orales Isotretinoin bei schwerer Akne. Und es gilt eine grundsätzliche Grenze: Der Online-Weg eignet sich für die Fortführung einer bereits gestellten Diagnose, nicht für ihre Erstellung. Ein akuter, unklarer Beschwerdefall gehört in eine Arztpraxis vor Ort.
Was die Beurteilung kostet und wann die Gebühr zurückfließt
Die Gebühr deckt die ärztliche Beurteilung Ihrer Angaben, nicht die Ausstellung eines Dokuments. Das ist der entscheidende Unterschied und der Grund, warum wir keine pauschale Rückerstattung zusagen.
Die Preise: Folgeverordnung eines bestehenden Präparats 24,90 EUR. GLP-1-Analoga zur Gewichtsreduktion 29,90 EUR. Eine vorrangige Bearbeitung kostet 9,90 EUR zusätzlich. Der Preis des Arzneimittels selbst ist darin nicht enthalten, den zahlen Sie in der Apotheke.
Zur Erstattung gilt Folgendes: Lehnt der Arzt eine Verordnung aus medizinischen Gründen ab, erstatten wir die Gebühr. Fordert der Arzt Unterlagen an, etwa einen aktuellen Laborwert oder einen Befund, und Sie reichen diese nicht nach, gilt die Beurteilung als erbracht und die Gebühr wird nicht erstattet. Die ärztliche Leistung hat dann stattgefunden, sie konnte nur nicht abgeschlossen werden.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist übrigens kein Rezept, sondern ein eigenes Dokument mit eigenen Regeln. Sie taucht in dieser Preisliste bewusst nicht auf.
Wie lange der Vorgang dauert
Eine feste Bearbeitungszeit nennen wir bewusst nicht, und einen Termin sagen wir nicht zu. Verzögerungen entstehen fast immer an derselben Stelle: Angaben fehlen, widersprechen sich, oder ein angeforderter Befund kommt nicht.
Ist die Verordnung ausgestellt, geht sie als PDF per E-Mail an Sie. Schicken Sie den Ausdruck anschließend an eine Versandapotheke, kommen deren Bearbeitung und der Versand des Arzneimittels dazu.
Planen Sie entsprechend: Wer ein Blutdruckmittel, ein Schilddrüsenhormon oder eine Verhütungspille dauerhaft einnimmt, sollte nicht warten, bis die Packung leer ist. Zwei Wochen Vorlauf sind ein realistischer Puffer und verhindern die häufigste vermeidbare Komplikation einer Dauertherapie, nämlich die ungeplante Unterbrechung.
Bei einem akuten Beschwerdebild ist dieser Weg dagegen der falsche. Wer heute Fieber, starke Schmerzen oder Atemnot hat, gehört in eine Arztpraxis, in eine Bereitschaftspraxis oder in die Notaufnahme, nicht in ein Formular.
Wo dieser Weg endet und die Arztpraxis vor Ort beginnt
Ein Fragebogen ersetzt keine Untersuchung. Alles, was Abhören, Abtasten, eine Blutabnahme, eine Bildgebung oder die unmittelbare Beurteilung Ihres Zustands erfordert, lässt sich so nicht abbilden, und wir behaupten das auch nicht.
Gehen Sie umgehend in eine Arztpraxis oder in die Notaufnahme bei: Brustschmerz, Atemnot, plötzlichen Sprach-, Seh- oder Lähmungserscheinungen, hohem Fieber mit starkem Krankheitsgefühl, starken Bauchschmerzen, Blut im Stuhl oder Urin, ungewolltem Gewichtsverlust oder Beschwerden, die sich rasch verschlechtern.
Auch bei einer unklaren, erstmals auftretenden Beschwerde ist die Praxis vor Ort der richtige Ort. Der Online-Weg ist dort stark, wo eine Diagnose bereits steht und eine bewährte Therapie fortgeführt werden soll. Er ist schwach, wo die Diagnose selbst die eigentliche Aufgabe ist.
Wir bieten keine Videosprechstunde und kein Telefongespräch an. Der Unterschied ist wichtig: Wer ein Gespräch mit einem Arzt braucht, ist bei einem Anbieter mit Telekonsultation besser aufgehoben als bei einer rein schriftlichen Beurteilung.
Wer die Beurteilung vornimmt
Die medizinische Beurteilung nimmt lek. Damian Wojno vor, Arzt mit polnischer Approbation, Nr. 3211301, eingetragen bei der Ärztekammer in Olsztyn (Izba Lekarska w Olsztynie). Er ist nicht in Deutschland niedergelassen und führt keine deutsche Approbation. Genau darauf beruht die rechtliche Konstruktion: § 2 Absatz 1a AMVV stellt seine Verordnung einer deutschen gleich.
Betreiber des Dienstes ist die MEDINOW Sp. z o.o. mit Sitz in Olsztyn, Polen. Wir nennen das offen, weil Sie wissen sollten, wer Ihre Gesundheitsdaten verarbeitet und wer für die ärztliche Entscheidung verantwortlich ist.
Wir arbeiten mit keiner bestimmten Apotheke zusammen und empfehlen keine. Ihre Verordnung können Sie in jeder Apotheke einlösen, die sie nach Prüfung annimmt. Es gibt keine Provision, keine Verlinkung und keine wirtschaftliche Verbindung zu einem Arzneimittelverkäufer.
Medizinisch geprüft am 28.08.2026 durch lek. Damian Wojno. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Information und ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung.
Ist ein Online-Rezept legal?
Ja, sofern ein approbierter Arzt es nach Auswertung Ihrer medizinischen Angaben ausstellt und die Verordnung alle Pflichtangaben nach § 2 Absatz 1 AMVV enthält. Eine Verordnung aus einem anderen EU-Staat ist einer deutschen nach § 2 Absatz 1a AMVV gleichgestellt. Nicht zulässig wäre ein Rezept ohne ärztliche Beurteilung oder eines für Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen.
Welche Medikamente sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Betäubungsmittel und Arzneimittel mit T-Rezept, also unter anderem Opioide wie Tramadol und Tilidin, Benzodiazepine wie Lorazepam, Schlafmittel wie Zolpidem und Zopiclon, Stimulanzien wie Methylphenidat und Lisdexamfetamin sowie medizinisches Cannabis. Zusätzlich verordnen wir keine Gabapentinoide, also kein Pregabalin und kein Gabapentin. Auch Präparate, die eine körperliche Untersuchung oder ein Überwachungsprogramm voraussetzen, sind auf diesem Weg nicht möglich.
Wie lange dauert es?
Eine feste Bearbeitungszeit nennen wir bewusst nicht. Ist die Verordnung ausgestellt, geht sie als PDF per E-Mail an Sie. Fehlen Angaben oder fordert der Arzt einen Befund nach, verlängert sich der Vorgang entsprechend. Für eine Dauermedikation sollten Sie rund zwei Wochen Vorlauf einplanen, damit keine Therapielücke entsteht.
Nimmt jede Apotheke das Rezept?
Jede Apotheke darf eine vollständige Verordnung aus einem EU-Staat annehmen, und § 17 Absatz 4 ApoBetrO regelt den Umgang mit Verschreibungen. Verpflichtet zu beliefern ist eine Apotheke jedoch nie, wenn pharmazeutische Bedenken bestehen. Das gilt für jedes Rezept, auch für eines aus einer deutschen Praxis.
Was kostet die Beurteilung?
Eine Folgeverordnung kostet 24,90 EUR und eine Beurteilung für GLP-1-Analoga 29,90 EUR. Eine vorrangige Bearbeitung kostet 9,90 EUR zusätzlich. Der Preis des Arzneimittels ist nicht enthalten, weil es sich um ein Privatrezept handelt. Lehnt der Arzt aus medizinischen Gründen ab, erstatten wir die Gebühr; reichen Sie angeforderte Unterlagen nicht nach, gilt die Beurteilung als erbracht.