Privatrezept: Gültigkeit, Kosten und Einlösung
Ein Privatrezept lösen Sie innerhalb von drei Monaten in der Apotheke ein und bezahlen das Arzneimittel dort selbst. Ausstellen darf es jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt, auch aus einem anderen Mitgliedstaat der EU. Diese Seite erklärt Fristen, Formvorschriften, Kosten und den Weg vom Rezept zum Arzneimittel.
Was ist ein Privatrezept?
Beim Privatrezept rechnet die Apotheke nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse ab: Sie zahlen das Medikament selbst und können die Quittung bei einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe einreichen. Rechtlich ist es eine vollwertige Verordnung. Für die Apotheke zählt allein, ob alle nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgeschriebenen Angaben vorhanden sind.
Der Unterschied zum Kassenrezept betrifft die Abrechnung, nicht die Wirkung. Das Kassenrezept nach Muster 16 löst eine Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse aus, Sie zahlen dort nur die gesetzliche Zuzahlung. Seit der Einführung des E-Rezepts wird dieser Weg für gesetzlich Versicherte überwiegend elektronisch über die Gesundheitskarte abgewickelt. Das Privatrezept dagegen bleibt ein Dokument, das Sie selbst in der Hand halten und in der Apotheke vorlegen.
Ein Privatrezept ist außerdem der übliche Weg, wenn ein Arzneimittel medizinisch sinnvoll, aber von der Erstattung ausgenommen ist, etwa bei den sogenannten Lifestyle-Arzneimitteln nach § 34 SGB V. Privat Versicherte erhalten grundsätzlich immer ein Privatrezept, unabhängig vom Präparat.
Wie lange ist ein Privatrezept gültig?
Einlösen können Sie ein Privatrezept im Regelfall drei Monate lang, gerechnet ab dem Tag der Ausstellung, es sei denn, auf dem Rezept steht eine kürzere Frist. Gemeint ist nur der Zeitraum für die Abholung in der Apotheke; wie lange Sie das Mittel einnehmen, regelt diese Frist nicht.
Zum Vergleich: Ein Kassenrezept muss deutlich schneller eingelöst werden, klassisch innerhalb von 28 Tagen. Für Verordnungen nach dem Betäubungsmittelrecht und für Arzneimittel mit T-Rezept gelten eigene, sehr kurze Fristen von wenigen Tagen. Diese Gruppen gehören ohnehin in die persönliche Betreuung einer Arztpraxis vor Ort und werden von uns nicht verordnet.
Praktisch bedeutet die Dreimonatsfrist: Sie können ein Privatrezept in Ruhe einlösen, sollten es aber nicht als Vorrat für später aufheben. Nach Ablauf der Frist darf die Apotheke das Arzneimittel nicht mehr abgeben, und Sie brauchen eine neue Verordnung. Wer ein Dauermedikament einnimmt, plant die Folgeverordnung deshalb sinnvollerweise, solange noch Packungsreserve vorhanden ist, und wartet nicht bis zur letzten Tablette.
Was kostet ein Medikament auf Privatrezept?
Für ein Medikament auf Privatrezept gilt der volle Apothekenpreis, eine gesetzliche Zuzahlung oder eine Kostenübernahme durch die Kasse gibt es nicht. Der Betrag hängt allein vom Präparat ab und reicht von wenigen Euro für ein gängiges Generikum bis zu dreistelligen Beträgen für Originalpräparate.
Der wichtigste Hebel ist der Wirkstoff selbst. Sparen lässt sich oft mit einem Generikum: Das Nachahmerpräparat hat denselben Wirkstoff in gleicher Stärke und Form, kostet aber meist deutlich weniger als das Original; fragen Sie in der Apotheke gezielt danach. Sinnvoll ist auch die Frage nach der Packungsgröße, denn bei Dauertherapien ist die große Packung pro Tablette meist deutlich günstiger.
Privat Versicherte reichen das Rezept zusammen mit dem Apothekenbeleg bei ihrer Versicherung ein; ob und wie weit erstattet wird, richtet sich nach dem Tarif. Beihilfeberechtigte rechnen zusätzlich über die Beihilfestelle ab.
Von den Arzneimittelkosten getrennt zu betrachten ist unsere eigene Gebühr für die ärztliche Beurteilung. Für die ärztliche Prüfung eines Online-Rezepts berechnen wir 24,90 EUR; wer eine bevorzugte Bearbeitung möchte, zahlt 9,90 EUR mehr. Mit der Gebühr bezahlen Sie, dass ein Arzt Ihre Angaben prüft, und nicht ein bestimmtes Dokument als Ergebnis. Lehnt der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen ab, erstatten wir die gezahlte Gebühr. Bittet Sie der Arzt um Unterlagen, haben Sie dafür mindestens 7 Tage Zeit, und wir erinnern Sie an die Frist; lässt sich die Beurteilung nicht abschließen, erstatten wir Ihnen die Gebühr vollständig.
Welche Angaben muss ein Privatrezept enthalten?
Damit eine Apotheke ein Privatrezept beliefern darf, müssen die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung genannten Angaben vollständig sein. Fehlt eine davon, ist die Apotheke zur Rückfrage verpflichtet, und die Abgabe verzögert sich.
Pflicht sind unter anderem Name, Berufsbezeichnung und Praxisanschrift samt Erreichbarkeit der verordnenden Person, das Datum, Name und Geburtsdatum des Patienten, das Arzneimittel oder der Wirkstoff mit Stärke und Darreichungsform, die Menge sowie Hinweise zur Anwendung. Abschließend braucht das Rezept die eigenhändige Unterschrift des Arztes.
Soll die Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden, kommt der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU dazu. Dort ist aufgezählt, was auf einem solchen Rezept stehen muss: Angaben zum Patienten mit Geburtsdatum, das Ausstellungsdatum, Name, Beruf, Anschrift, Kontaktdaten und Unterschrift der verordnenden Person sowie Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform, Menge und Dosierung. Ob sie beliefert, entscheidet die Apotheke nach Prüfung dieser Angaben im Einzelfall.
Gilt ein Rezept aus dem EU-Ausland in Deutschland?
Ja. Laut § 2 Absatz 1a AMVV wird eine Verordnung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in Deutschland wie eine inländische behandelt, wenn die vorgeschriebenen Angaben vollständig sind. Die Apothekenbetriebsordnung verlangt in § 17 Absatz 4, eine Verschreibung in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen; eine Pflicht zur Abgabe folgt daraus allerdings nicht, wenn nach Absatz 5 ein erkennbarer Irrtum, eine unleserliche Angabe oder sonstige Bedenken bestehen.
Praktisch wichtig ist eine technische Einschränkung: Das deutsche E-Rezept mit Abruf über die Gesundheitskarte ist ein nationales System. Eine im Ausland ausgestellte elektronische Verordnung lässt sich dort nicht einspielen. Deshalb funktioniert der Weg über ein Dokument, das Sie selbst in der Apotheke vorlegen, und nicht über eine Übertragung in die deutsche E-Rezept-Infrastruktur.
Kommt es an der Ladentheke zu Unsicherheit, hilft ein sachlicher Hinweis auf die Rechtsgrundlage weiter. Die Apotheke prüft, ob alle Pflichtangaben vorhanden sind. Nicht möglich ist auch auf diesem Weg alles, was dem Betäubungsmittelrecht unterliegt; dafür gelten eigene, nationale Formvorschriften.
Wie löse ich ein Privatrezept ein?
Sie haben zwei Wege: die Apotheke vor Ort oder eine Versandapotheke. Wir nennen und verlinken bewusst keine einzelne Apotheke, sondern beschreiben nur den Ablauf; die Wahl treffen Sie selbst.
In der Apotheke vor Ort legen Sie das Dokument vor, das Sie per E-Mail erhalten haben, am besten als Ausdruck, und weisen sich mit einem gültigen Ausweisdokument aus. Wenn Sie unsicher sind, klären Sie vor dem Weg zur Apotheke, ob dort ausländische Verordnungen angenommen werden.
Bei einer Versandapotheke gilt für ein Papierrezept die klassische Regel: Das Original muss der Apotheke tatsächlich vorliegen, wird also per Post geschickt. Rechnen Sie den Postweg in Ihre Planung ein, gerade bei Dauermedikation.
Unabhängig vom Weg bleibt die Frist von drei Monaten maßgeblich, und die Apotheke prüft die Angaben auf Vollständigkeit. Bewahren Sie den Beleg auf, wenn Sie das Rezept bei einer privaten Versicherung oder der Beihilfe einreichen möchten.
Privatrezept und Krankenkasse: was wird erstattet?
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet ein Privatrezept in aller Regel nicht. Wer gesetzlich versichert ist und ein Arzneimittel auf Privatrezept erhält, trägt die Kosten selbst; eine nachträgliche Kostenübernahme ist die seltene Ausnahme und muss vorher mit der Kasse geklärt werden.
Anders bei privater Krankenversicherung und Beihilfe: Dort ist das Privatrezept der Normalfall. Erstattet wird nach den Bedingungen Ihres Tarifs, teilweise mit Selbstbehalt. Reichen Sie Rezeptkopie und Apothekenbeleg gemeinsam ein.
Gesondert zu betrachten sind Mittel, die § 34 SGB V grundsätzlich aus der Kassenversorgung herausnimmt. Dazu zählen unter anderem Präparate, die überwiegend der Verbesserung des Lebensgefühls oder der Gewichtsreduktion dienen. Sie werden auch bei nachvollziehbarer medizinischer Begründung nicht von der gesetzlichen Kasse bezahlt, sondern ausschließlich auf Privatrezept abgegeben.
Klar davon getrennt steht das Kassenrezept nach Muster 16. Es ist nicht unser Produkt: Wir stellen keine Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkasse aus und können auch keine Kostenübernahme nach § 24a SGB V vermitteln.
Wann ein Privatrezept auf diesem Weg nicht möglich ist
Es gibt Arzneimittelgruppen, die wir grundsätzlich nicht verordnen, unabhängig von Ihrer Vorgeschichte. Darunter fallen sämtliche Betäubungsmittel und T-Rezept-Präparate, ferner Opioide (etwa Tramadol, Tilidin), Benzodiazepine (etwa Lorazepam, Diazepam), Z-Schlafmittel (Zolpidem, Zopiclon), Stimulanzien (Methylphenidat, Lisdexamfetamin), Pregabalin und Gabapentin sowie Cannabis zu medizinischen Zwecken.
Der Grund liegt teils im Betäubungsmittelrecht mit eigenen Formularen und Fristen, teils im Abhängigkeits- und Missbrauchsrisiko, das eine persönliche und fortlaufende Betreuung erfordert. Solche Mittel gehören in die Hand einer Praxis vor Ort, selbst wenn Sie sie schon lange und ohne Probleme nehmen.
Ebenfalls nicht auf diesem Weg lösbar sind Erstdiagnosen, die eine körperliche Untersuchung, ein Abhören, eine Blutentnahme oder eine Bildgebung voraussetzen. Ein Fragebogen kann Angaben ordnen, aber keine Untersuchung ersetzen. Deutet Ihre Schilderung darauf hin, lehnt der Arzt ab und weist Sie an eine Praxis vor Ort.
Wer diese Seite erstellt hat
Diese Seite wurde von der Redaktion der MEDINOW Sp. z o.o. erstellt und medizinisch geprüft von lek. Damian Wojno, Arzt mit polnischer Approbation, Nr. 3211301, eingetragen bei der Ärztekammer in Olsztyn (Polen). Stand der medizinischen Prüfung: 29.08.2026.
Unser Dienst arbeitet von Polen aus und nur schriftlich: Sie beantworten einen medizinischen Fragebogen, ein Arzt liest Ihre Angaben und trifft die Entscheidung. Videotermine oder Telefonate bieten wir nicht an; Rückfragen stellt der Arzt schriftlich im Chat Ihres Kontos. Kein Rezept entsteht automatisch, und reichen die Angaben nicht aus, darf der Arzt die Verordnung verweigern.
Was hier steht, ist allgemeine Information und kein Ersatz für die ärztliche Beurteilung Ihres Falls. Werden Beschwerden akut oder schlimmer, gehen Sie in eine Praxis in Ihrer Nähe; außerhalb der Sprechzeiten hilft der Bereitschaftsdienst unter 116117, im Notfall der Rettungsdienst unter 112.
Wie lange ist ein Privatrezept gültig?
Üblicherweise drei Monate nach dem Ausstellungstag, außer der Arzt vermerkt eine kürzere Frist. Die Frist gilt für die Einlösung in der Apotheke, nicht für die Dauer der Behandlung. Nach Fristablauf darf die Apotheke nicht mehr abgeben, und Sie benötigen eine neue Verordnung.
Was kostet ein Medikament auf Privatrezept?
Sie zahlen den vollen Apothekenverkaufspreis, ohne gesetzliche Zuzahlung. Wie hoch er ausfällt, hängt allein vom Präparat ab und reicht von wenigen Euro bis zu dreistelligen Beträgen. Fragen Sie in der Apotheke nach einem wirkstoffgleichen Generikum, das ist bei vielen Dauermedikamenten deutlich günstiger als das Originalpräparat.
Gilt ein Rezept aus dem EU-Ausland?
Ja. Ja: § 2 Absatz 1a AMVV behandelt eine vollständige Verordnung aus einem anderen EU-Staat wie eine deutsche. Sie legen die Verordnung in der Apotheke als Dokument vor; in das deutsche E-Rezept-System lässt sich eine ausländische Verordnung dagegen nicht einspielen.
Kann ich ein Privatrezept online einlösen?
Ja, über eine Versandapotheke Ihrer Wahl. Bei einem Papierrezept muss das Original der Apotheke vorliegen, es wird also per Post geschickt; planen Sie den Postweg ein. Das Dokument, das Sie per E-Mail erhalten, können Sie ausdrucken und in einer Apotheke vor Ort vorlegen. Eine bestimmte Apotheke empfehlen wir bewusst nicht.
Wer darf ein Privatrezept ausstellen?
Jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt, außerdem Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen ihres Fachgebiets. Auch ein Arzt aus einem anderen EU-Staat darf verordnen. Bei uns beurteilt lek. Damian Wojno, Arzt mit polnischer Approbation Nr. 3211301, die Angaben aus dem Fragebogen und entscheidet über die Ausstellung.